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Satzung

  • 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Aalen City aktiv und hat seinen Sitz in Aalen. Er ist eingetragen im
Vereinsregister beim Amtsgericht Aalen VR 670.

 

  • 2 Zweck, Aufgaben
  1. Es ist Zweck und Ziel des Vereins, die Attraktivität der Innenstadt als Einkaufs- und Erlebniszentrum von Aalen und der ganzen Region zu erhöhen. Dieses Ziel wird in Kooperation und im Dialog mit den Innenstadtakteuren und den verantwortlichen Stellen verfolgt. 
  1. In Aalen sollen diesen Zweck in partnerschaftlichem Miteinander die Innenstadtakteure, wie Einzelhändler, Gastronomen, Dienstleister, Freie Berufe, Handwerker, Kulturinitiativen, Marktbeschickervereine und Hausbesitzer aber auch die Industrie, der Großhandel, die
    Bewohner und weitere Interessenten in Kooperation mit der Stadt Aalen fördern und unterstützen.
  1. Zu den Vereinsaufgaben gehören insbesondere:
    – Bündelung der Kräfte im Verein Aalen City aktiv
    – Profilierung der Innenstadt nach außen und innen
    – Verbesserung des City-Angebots
    – Verbesserung der City-Gestaltung
    – Verbesserung des Erlebnisangebots in der City
    – Verbesserung der Erreichbarkeit der City
    – Verbesserung der Wohn- und Aufenthaltsqualität in der City.

 

  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenver-einigungen werden, die ein Gewerbe oder Unternehmen unterhalten, darüber hinaus Hauseigentümer und weitere Interessenten / Personenvereinigungen / Kulturinitiativen / Vereine oder andere Vereinigungen.

    Ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in welchem sich der Anmeldende zur Einhaltung der
    Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.

    Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

  1. Die Vereinsmitglieder sind grundsätzlich beitragspflichtig. Mitglieder für die in der Beitragsordnung keine Beitragspflicht festgelegt ist, sind fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht.

 

  • 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge und Anregungen an den Verein und seine Organe richten.
  3. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck und das Ansehen des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

 

  • 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod einer Privatperson
  2. Kündigung des Mitglieds. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres zu erfolgen
  3. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds
  4. Fristlose Kündigung des Vereins. Die Kündigung hat schriftlich gegenüber dem Mitglied zu erfolgen, wenn das über den Schluss eines Kalenderjahres trotz zweimaliger Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist
  5. Ausschluss. Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung oder den Vereinszweck verstößt oder durch sein Verhalten den Verein schädigt. Die Entscheidung über den Ausschluss erfolgt durch den Gesamtvorstand mit zweidrittel Mehrheit. Das auszuschließende Mitglied ist vor seinem Ausschluss anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben

 

  • 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Gesamtvorstand
  4. Fachausschüsse

 

  • 7 Mitgliederversammlung
  1. Eine Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im ersten Kalenderquartal
    abzuhalten.

    Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung ein.

    Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

  2. Anträge zur Tagesordnung können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Dies gilt insbesondere für Anträge zur Satzungsänderung.

    Der Leiter der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung der
    Tagesordnung bekannt zu geben.

    Über die Zulassung von Ergänzungsanträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Anträge zur
    Satzungsänderung können in der Mitgliederversammlung nicht gestellt werden.

 

  • 8 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze/ Richtlinien der Vereinsarbeit, darüber hinaus beschließt sie insbesondere darüber: 

  1. Bestellung, Entlastung und Abberufung des 1. Vorsitzenden, des Kassiers sowie des
    Schriftführers;
  1. Wahl der Kassenprüfer;
  1. den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr;
  1. die Beitragsordnung;
  1. die Jahresberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer nebst
    Entlastung des Gesamtvorstandes;
  1. über Änderungen der Satzung oder über die Auflösung des Verein.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung bei der Stimmabgabe ist durch einen schriftlich ermächtigten Vertreter möglich. Die unter § 3 Ziffer 2 Aufgeführten nehmen an den Mitgliederversammlungen nur mit beratender Stimme teil.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Der Schriftführer fertigt über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung eine Niederschrift, die von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift kann von den Mitgliedern nach Ablauf von 4 Wochen nach der Versammlung beim Schriftführer eingesehen werden. Einwendungen können nur innerhalb von zwei Wochen nach Einsichtsnahme erhoben werden.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung
leitet einer seiner beiden Stellvertreter, im Falle deren Verhinderung ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter, die Versammlung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme der in der Satzung bestimmten Fälle mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Stimmenthaltungen bleiben bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt; sie werden wie ungültige Stimmen behandelt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

  • 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 10 Wochen nach Eingang des
Antrags stattzufinden; §7 Ziffer 1 findet entsprechende Anwendung.

 

  • 10 Gesamtvorstand und Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem ersten Vorsitzenden
  2. zwei Stellvertretern (BdS-Vorsitzender, Wirtschaftsbeauftragter der Stadt Aalen)
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer
  5. den Sprechern der Fachausschüsse.
  6. bis zu drei Beisitzern

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit Ausnahme der beiden Stellvertreter und den Sprechern der Fachausschüsse sowie deren Stellvertreter, werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die beiden Stellvertreter sind der BdS-Vorsitzende und der Wirtschaftsbeauftragte der Stadt Aalen. Sie werden von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Die Sprecher der Fachausschüsse und deren Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fachausschüsse mit einfacher Mehrheit gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Die stellvertretenden Sprecher der Fachausschüsse nehmen mit Stimmrecht an den Sitzungen des Gesamtvorstandes nur teil, sofern der Sprecher des Fachausschusses bei dieser Sitzung verhindert ist und seine Verhinderung zuvor dem Gesamtvorstand angezeigt hat.

Für die Abberufung eines Mitglieds des Gesamtvorstandes aus wichtigem Grund ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
Der Gesamtvorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der erste Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Soweit in dieser Satzung von Vorstand die Rede ist, handelt es sich um diesen Vorstand nach § 26 BGB.

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Der erste Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, die beiden Stellvertreter vertreten gemeinsam.

Der Vorstand überwacht die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu seiner Unterstützung ist ein Geschäftsführer zu bestellen.
Der Vorstand ist befugt, für bestimmte Aufgaben Fachausschüsse einzurichten.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes erfolgt, soweit die Geschäftsordnung keine anderweitige Regelung enthält, wie folgt:

  1. der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, leitet die Sitzungen des Vereins
  2. der Schriftführer führt bei allen Sitzungen das Protokoll
  3. der Kassierer ist verantwortlich für sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereins. Er hat jährlich eine Jahresrechnung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Darüber hinaus hat er vierteljährlich zum Ende des Quartals dem Vorstand einen finanziellen Zwischenbericht vorzulegen.

Die Jahresrechnung ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung von den Kassenprüfern zu
prüfen.

Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Gesamtvorstandes können nicht gewählt
werden.

Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er beruft die Fachausschüsse ein. Er stellt Mitarbeiter für die laufenden Geschäfte des Vereins ein. Er ist zuständig für sämtliche organisatorische, technische und rechtliche Aufgaben des Vereins.

 

  • 11 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes

Der 1. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt, eine Wiederwahl ist möglich. Sie sind einzeln zu wählen.

 

  • 12 Sitzungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, einberufen und geleitet werden.

Eine Tagesordnung ist nicht ausdrücklich vorzusehen.
Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters, der die Sitzung leitet. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn
alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

  • 13 Fachausschüsse

Die fachliche Arbeit des Vereins findet in den Fachausschüssen statt.

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Fachausschüsse einrichten.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Fachausschüsse bestimmte Gruppen oder Einzel-personen, auch Nichtmitglieder des Vereins, hinzuziehen.

Jeder Fachausschuss wählt seinen Sprecher und dessen Stellvertreter auf die Dauer von zwei
Jahren selbst. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Die Arbeitsergebnisse der Fachausschüsse werden dem Vorstand schriftlich mitgeteilt.

 

  • 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr.

 

  • 15 Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert.

Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.

In der Beitragsordnung ist die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die
Zahlungsmodalitäten zu regeln.

 

  • 16 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist mit seinem Einverständnis der bei der Stadt Aalen beschäftigte City-Manager. Er wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Stadt Aalen berufen und abberufen. Er hat die laufenden Aufgaben des Vereins nach Maßgabe der vom Gesamtvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung wahrzunehmen. 

Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

  • 17 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

  • 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen
Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Aalen, die es zur Erhöhung der Attraktivität der Innenstadt zu verwenden hat.

 

  • 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein bzw. werden oder die Satzung eine
Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

  • 20 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn

Die vorstehende Satzung wurde am 3. Mai 2000 beschlossen und tritt am 4. Mai 2000 in Kraft. Die Änderung vom 7. April 2003 tritt am 19. April in Kraft

 

Fassung lt. Beschlussfassung vom 18. November 2021.